Sterbewillige Menschen haben kein Recht, von staatlicher Stelle ein Betäubungsmittel zur Selbsttötung zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Verbot der Abgabe nach dem Betäubungsmittelgesetz zulässig ist, wenn damit ein Suizid beabsichtigt wird. Zwei schwerstkranke Männer aus Niedersachsen und Rheinland-Pfalz klagten damit erfolglos gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Sie hatten vom Institut verlangt, ein Präparat in tödlicher Dosis zu bekommen, um es selbst einzunehmen.
Kein Recht
von
Schlagwörter:
