Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ ist nicht automatisch irreführend, entschied der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in zwei Verfahren. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe den Begriff im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz, die durch Vermeidung oder Kompensation erreicht werden könne. Es sei bekannt, dass auch Produkte beworben werden, die nicht emissionsfrei sind. Ob sich der Begriff auf ein Unternehmen oder ein Produkt bezieht, sei irrelevant. Eine Unterlassungsklage könne gerechtfertigt sein, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden.
Die Art und Weise, wie die Klimaneutralität erreicht wird, sei eine solche Information. Im Fall des Fruchtgummiherstellers sei die Werbung ausreichend, da über einen QR-Code auf der Anzeige auf der Website von „ClimatePartner.com“ weitere Informationen verfügbar seien. Im Fall der Konfitürenherstellerin fehlten jedoch Hinweise auf die Methoden zur Erreichung der Klimaneutralität. Das erstinstanzliche Urteil wurde in beiden Fällen bestätigt. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof die Revision zugelassen hat.