Mogelpackungen

Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, ist eine unerlaubte Mogelpackung – und zwar unabhängig davon, ob sie im Ladenregal steht oder online verkauft wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eine solche Verpackung, die nicht im Verhältnis zu ihrer eigentlichen Füllmenge steht, täusche die Verbraucher, hieß es. In dem konkreten Fall ging es um ein Herrenwaschgel der Firma L’Oréal, das online beworben wurde. Die Tube hat einen durchsichtigen und einen undurchsichtigen Bereich und ist nur im durchsichtigen Teil befüllt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte deshalb wegen unlauterer Werbung geklagt.


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