In Schulzeugnissen darf grundsätzlich vermerkt werden, wenn einige Leistungen bei der Benotung außer Acht gelassen wurden. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann dies unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit sogar geboten sein. Allerdings dürfe eine solche Regelung nicht nur auf Fälle der Legasthenie – also einer Lese-Rechtschreib-Störung – begrenzt werden. Die drei Kläger aus Bayern bekamen mit ihren Verfassungsbeschwerden deshalb Recht. Während in ihren Abitur-Zeugnissen im Jahr 2010 auf eine Lese-Rechtschreib-Störung hingewiesen wurde, fehlte ein Vermerk bei Schülerinnen und Schülern mit anderen Behinderungen, obwohl auch bei ihnen einzeln
Zulässig
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