Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat Corona-Regeln zur Schließung von Geschäften am Anfang der Pandemie bestätigt. Die Leipziger Richter entschieden, es sei nicht zu beanstanden, dass Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche damals nicht öffnen durften. Die Regelungen seien verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen gewesen. Konkret ging es um eine sächsische Corona-Schutzverordnung im Frühjahr 2020. Laut dieser durften die Geschäfte ihre Verkaufsfläche auch nicht verkleinern, um dem Öffnungsverbot zu entgehen. ((Az.: BVerwG 3 CN 3.22))


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