BVerwG Leipzig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die generelle und umfassende Vorratsdatenspeicherung in der EU nicht zulässig ist. Aufgrund dieses Urteils darf die bisherige Regelung nicht mehr in Kraft treten. Zwei Telekommunikationsfirmen hatten gegen die Regelung geklagt.

Seit 2017 war die betreffende Regelung aufgrund von rechtlichen Bedenken bereits außer Kraft. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der Zwischenzeit das Verfahren gestoppt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vereinbarkeit der Praxis mit EU-Recht vorgelegt.

Im Jahr 2022 urteilte der EuGH, dass Daten der Bürger nur bei konkretem Anlass gespeichert werden dürfen, etwa bei ernsthaften nationalen Sicherheitsrisiken. Nach diesem Urteil handelte auch das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, dass die bisherige deutsche Regelung den EU-Standards nicht entspricht, da sie keine klaren Kriterien für die Datenspeicherung festlegt.

Bundesjustizminister Marco Buschmann begrüßte das Urteil und erklärte, es bestätige die Rechtswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Er forderte, dass die Vorratsdatenspeicherung schnell aus dem Gesetz entfernt werden sollte.

Im Gegensatz dazu kritisierte der bayerische Innenminister Joachim Herrmann die Entscheidung und warf dem Bundesjustizminister vor, den Kinderschutz zu vernachlässigen. Georg Eisenreich, der Justizminister Bayerns, betonte die Bedeutung von IP-Adressen für die Verfolgung schwerer Straftaten, einschließlich Terrorismus.


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