Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der gesetzlich geregelte Mindestabstand von 500 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen in Berlin rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag legt fest, dass Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 500 Metern zu Spielhallen einhalten müssen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hat auf dieser Grundlage Anträge von Wettveranstaltern abgelehnt, bei denen dieser Abstand nicht eingehalten wurde.
Die Klagen von Wettveranstaltern gegen diese Entscheidungen wurden abgewiesen. Das Gericht befand, dass die Mindestabstandsregelung dem Schutz vor Suchtgefahren dient und mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Zudem wurde der Mindestabstand von 2.000 Metern für eigene Wettvermittlungsstellen ebenfalls gebilligt. Die Klagen wurden als unzulässig abgewiesen, da den Wettveranstaltern die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Das Verwaltungsgericht hat Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.