Auch Reisende, die vor der Insolvenz des Reiseveranstalters bereits wegen außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurückgetreten waren, profitieren von der Versicherung gegen die Folgen der Insolvenz. Es gebe keinen Grund, diese Reisenden anders zu behandeln als solche, die wegen der Insolvenz ihre Reise nicht antreten konnten, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH). Sofern Reisende vor dem Eintritt der Insolvenz nicht eine vollständige Erstattung wegen des Reiserücktritts erhalten hätten, stehe diese ihnen zu.
Reisende-Rechte
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