Geldwäscheprävention: BaFin setzt Geldbuße gegen SOFORT GmbH fest
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die SOFORT GmbH eine Geldbuße in Höhe von 150.000 Euro festgesetzt. Grund waren Mängel in der Geldwäscheprävention. Die Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen der Gesellschaft waren unzureichend. Sie erfüllten nicht die Pflichten zur kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Identifizierung ihrer Vertragspartnerinnen und Vertragspartner.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Hintergrund:
Zahlungsinstitute wie die SOFORT GmbH müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten einhalten, die das Geldwäschegesetz (GwG) in § 10 Absatz 1 vorgibt. Diese Vorgaben sollen verhindern, dass Institute für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
Eine der zentralen Normen für die Geldwäscheprävention ist die verpflichtende Feststellung der Identität etwa der Vertragspartnerinnen und -partner des Instituts. Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen müssen Zahlungsinstitute – wie alle nach dem GwG Verpflichteten – die hierfür im Gesetz genannten Angaben erheben.
Geschäftsbeziehungen können sich verändern. Durch die kontinuierliche Überwachung sollen insbesondere Risikofaktoren erkannt werden, die zum Beginn der Geschäftsbeziehung noch nicht existierten oder erkennbar waren. Zusätzlich müssen die Institute die Daten der Vertragspartnerinnen und -partner fortlaufend aktualisieren und analysieren.
Verstößt ein Institut gegen diese Sorgfaltspflichten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Die BaFin entscheidet im Einzelfall, ob sie eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße ahndet.